Das Bürokratieentlastungsgesetz erlaubt Unternehmen, Dokumente schneller zu entsorgen. Was genau gilt für welches Dokument?
Frankfurt am Main
09. Dezember 2024
Neue Regelungen zu Aufbewahrungspflichten durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV
Das Bürokratieentlastungsgesetz IV hat wichtige Änderungen für die Aufbewahrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch und den Steuergesetzen eingeführt, die Handelsgewerbetreibende betreffen. Hier sind die neuen Vorgaben für Dokumentenarten und Aufbewahrungszeiten:
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und ähnliche Unterlagen: Diese sind zehn Jahre lang im Original oder digital zu speichern.
Empfangene und gesendete Handelsbriefe sowie relevante interne Dokumente: Für diese gilt eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren.
Buchungsbelege: Hier wurde die Aufbewahrungszeit von zehn auf acht Jahre reduziert.
Diese Anpassungen sollen die Last der Dokumentenaufbewahrung für Unternehmen verringern und die Effizienz steigern.
TaxPro Handlungsempfehlung:
Unternehmen sollten die Kosten für die Dokumentenaufbewahrung im Jahresabschluss überprüfen und die Rückstellungen entsprechend der verkürzten Aufbewahrungsfristen anpassen. Dies betrifft insbesondere Buchungsbelege ab dem Jahr 2015, die nun nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind.
TaxPro Hinweise:
Trotz der allgemeinen Verkürzung der Fristen sollten Unternehmen beachten, dass für bestimmte Dokumente, die steuerlich relevant sind, aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben längere Aufbewahrungsfristen gelten können. Dies ist besonders relevant, wenn für das entsprechende Jahr eine steuerliche Außenprüfung läuft oder ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist.