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Neue Strafe Finanzamt: 100 bis 10.000 Euro pro Tag

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • 19. Nov. 2022
  • 2 Min. Lesezeit

Die neue Strafe bei der Betriebsprüfung: Wird der Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts am 1. Januar 2023 kommen?


Steuerbescheid Mustereinspruch

Steuergesetze

19. November 2022

 

Der Bundestag hat am 21. September 2022 in erster Lesung beraten: Das neue Gesetz zur Modernisierung der Betriebsprüfung soll kommen.


Das Gesetz trägt den Titel Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts. Vordergründig soll das Gesetz die Betriebsprüfung beschleunigen, die das Finanzamt bei den Unternehmen und Selbständigen durchführt. Es soll die Prüfungsabläufe straffen und einen schnelleren Abschluss bei der Betriebsprüfung möglich machen. Jedoch steckt in diesem Gesetz eine neue Sanktionsmöglichkeit für die Finanzverwaltung, die erhebliche steuerrechtliche Bedenken aufwirft.


Der neue Paragraf 200a in der Abgabenordnung (AO) sieht ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen für das Finanzamt vor. Das Finanzamt braucht dies nicht begründen. Dem Steuerpflichtigen drohen empfindliche Strafen, wenn er dies nicht befolgt.

Das bedeutet: Das Finanzamt kann Unternehmen in der Betriebsprüfung zur Mitwirkung auffordern. Diese Mitwirkung umfasst das Beantworten von Fragen ebenso wie die Vorlage von Dokumenten, Rechnungen oder Verträgen. Kontoauszüge und Fahrtenbücher zählen ebenfalls dazu.


Ob das Finanzamt von einem solchen Mitwirkungsverlangen Gebrauch macht oder nicht ist eine Ermessensentscheidung. Behördliches Ermessen ist ein Machtinstrument der Eingriffsverwaltung im Steuerrecht. Es muss verhältnismäßig sein. Die Finanzverwaltung muss begründen, weshalb sie die Ermessensentscheidung getroffen hat und aus welchen Gründen sie meint dazu berechtigt zu sein.


Diese Begründungspflicht sorgt für Waffengleichheit im Steuerrecht. Der Steuerpflichtige soll die Ermessenserwägungen nachvollziehen und rechtlich überprüfen können. Genau hier setzt der nun vorliegende Gesetzesentwurf an und schafft die Begründungspflicht ab.


Die Betriebsprüfung soll ohne Angabe von Gründen ein sogenanntes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen durchsetzen können.


Kommt der Steuerpflichtige dem nicht oder nicht vollständig im gewünschten Umfang nach, so droht ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 100 Euro bis zu 10.000 Euro pro Tag.


Damit schafft der Gesetzesentwurf eines der Grundprinzipien im Steuerrecht ab. Dementsprechend laut ist die Kritik aus Fachkreisen. Der Bundesfinanzhof hat sich klar gegen die geplante Neuregelung positioniert, zuletzt im Rahmen des Symposiums der Bundessteuerberaterkammer zur Modernisierung der Betriebsprüfung am 6. September 2022 in Berlin. Dabei ist es zum kontroversen Schlagabtausch zwischen Bundesrichterin Dr. Peters und BMF Abteilungsleiter Dr. Eisgruber gekommen.


Der Bundestag hat das Gesetz noch nicht beschlossen. Nach der ersten Lesung haben die Parlamentarier den Gesetzesentwurf zur weiteren Beratung in den Finanzausschuss verwiesen. Ob das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird bleibt daher zu verfolgen.


 
 

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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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