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  • AutorenbildPatricia Lederer

Neue Mitteilungspflicht für elektronische Kassensysteme

Ab 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für elektronische Kassensysteme


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

6. September 2024

 

Bereits seit einigen Jahren ist die Mitteilungspflicht über den Einsatz bzw. die Außerbetriebnahme elektronischer Kassensysteme gesetzlich verankert .


Sinn dieser Regelung soll sein, dass die Finanzämter einen Überblick haben, bei welchen Steuerpflichtigen elektronische Kassensysteme zum Einsatz kommen. Diese Mitteilungspflicht war bislang noch nicht anzuwenden, da schlicht eine technische Möglichkeit zur (verpflichtenden) elektronischen Übermittlung von der Finanzverwaltung noch nicht bereitgestellt wurde.


Die Finanzverwaltung teilt nun mit, dass die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt wird.


Daher gilt für die Mitteilungspflicht über den Einsatz bzw. die Außerbetriebnahme von elektronischen Kassensystemen:


–  Die Mitteilung für vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.


–  Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Die Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme setzt allerdings vorher die Mitteilung der Anschaffung voraus.


–  Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.


–  Daneben ist zu beachten, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.


–  Nicht angeschaffte, sondern z.B. gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich, so dass auch deren Einsatz mitzuteilen ist.


Handlungsempfehlung:

Aktuell sollte bereits eine Aufnahme der eingesetzten Geräte und der dafür mitzuteilenden Daten erfolgen.


Hinweis:

Entsprechende Mitteilungspflichten gelten für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.







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