Das Finanzamt schreibt Vermietern vor, mindestens 66% der ortsüblichen Miete zu verlangen. Andernfalls können sie ihre Kosten nicht von der Steuer absetzen.
Bundesfinanzhof
09. April 2019
Der Mietenwahnsinn steht im Fokus öffentlicher Diskussion und Demonstrationen – Mietendeckel gegenüber Vermietern, Enteignungen von Immobilienkonzernen gegen die Wohnungsengpässe vieler Städte und für bezahlbare Wohnungen sind die meist diskutierten Themen.
Ein weiterer Faktor, der die Mieten in die Höhe treibt, ist das Steuerrecht. Dieses schreibt Vermietern vor, mindestens 66 % der ortsüblichen Miete zu verlangen.
Was gilt als sogenannte „ortsübliche Miete“?
Grundlage dafür ist in vielen Städten der Mietspiegel. Dieser enthält für bestimmte Wohnungsgrößen je nach Lage und Ausstattung die ortsübliche Miete.
Sofern kein örtlicher Mietspiegel besteht, richtet sich die ortsübliche Vergleichsmiete beispielsweise nach einem Sachverständigengutachten. Dabei verbieten sich statistische Annahmen wie beispielsweise die sogenannte EOP-Methode. Der Sachverständige muss vielmehr vergleichbare Objekte ausfindig machen oder einen erfahrenen Makler beurteilen lassen, welchen Mietzins dieser für angemessen hält.
Diese Grundsätze entsprechen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.10.2018, IV R 30/17.
Die steuerrechtliche Forderung einer Mindestmiete rückt Vermieter, die moderate Mieten vereinbaren, in den Fokus des Finanzamts.
Dieses fordert die Vermieter schriftlich auf, die Wohnungsmiete zu erhöhen auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete.
Wer zu weniger als 66 % dieser ortsüblichen Miete vermietet, gilt steuerrechtlich nicht als Vermieter, sondern betreibt sogenannte Liebhaberei.
Der Mietvertrag wird dann für Steuerzwecke nicht anerkannt. Konsequenz ist, dass Vermieter die Kosten der vermieteten Immobilie nicht als Werbungskosten absetzen können.
Diese steuerrechtliche Regelung stellt einen klaren Grundrechtseingriff dar in das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit. Die pauschale Vorschrift einer Mindesthöhe für die Wohnungsmiete verletzt rechtsstaatliche Prinzipien und ist weder verhältnismäßig noch zielführend.
Erfahren Sie mehr über die Liebhaberei bei der Vermietung im Steuerrecht.
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