Der Bundesfinanzhof spricht ein Machtwort - und gibt dem Gastronomen Recht!
Bundesfinanzhof
12. Juli 2018
LedererLaw wieder erfolgreich mit Klage gegen Schätzungen bei der Betriebsprüfung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Mit seiner Klage greift der Kläger die Zuschätzungen gegen Gastwirte durch die Betriebsprüfung an. Die Schätzungen sind fiktiv und existenzvernichtend.
Der Betriebsprüfer stützt sich auf 4 Kernpunkte:
➢ Verwerfung des Kassenbuchs ➢ Rohgewinnaufschlagsätze laut Richtsatzsammlung ➢ Vergleichszahlen einer nicht näher spezifizierten Gaststätte ➢ tatsächliche Verständigung der letzten Betriebsprüfung.
Gleichzeitig leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger ein, erweiterte deshalb den Prüfungszeitraum auf 10 Jahre und setzte auf Basis der Schätzungen erhöhte Vorauszahlungen für die aktuellen und kommenden Jahre fest.
Die Schätzungen wurden durch Kontenpfändungen, Versuche der Zwangsversteigerung und der Gewerbeuntersagung flankiert. Gleichzeitig vollstreckte das Finanzamt gegen die Ehefrau, obwohl deren Haftungsfreistellung bereits amtsbekannt durchgesetzt war.
Der Kläger griff die Schätzungen an und legte im Einzelnen dar, dass sein Betrieb die Hinzuschätzungen faktisch gar nicht erwirtschaften konnte. Er führte die betriebsindividuellen Besonderheiten ins Feld und legte Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten zum Beweis dafür vor, dass die Schätzungen des Betriebsprüfers unzutreffend waren.
Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt dem Grunde nach und verwarf das betriebsindividuelle Kassenbuch. Der Höhe nach ersetzte das Finanzgericht die nicht zu haltende Schätzung des Prüfers durch eine Pauschale von 10 %. Eine Beweisaufnahme führte das Finanzgericht nicht durch.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO); es verletze den klägerischen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO) und basiere somit auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Ein Verfahrensmangel liege nach ständiger BFH-Rechtsprechung vor, wenn das Finanzgericht eine Schätzung vornehme, die weder schlüssig noch wirtschaftlich möglich oder vernünftig ist. So liege der Fall hier.
Der Kläger habe eingehend dazu vorgetragen, dass sein Betrieb deutlich höhere Umsätze und Gewinne – wie durch Finanzamt und Finanzgericht gemutmaßt – nicht erwirtschaften konnte. Dennoch habe das Finanzgericht keinerlei Sachaufklärung betrieben, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Dies betrifft den Wareneinsatz ebenso wie die Frage, ob der Zuschlagsatz des Finanzgerichts von 10 % der Realität nahekommen kann.
Das Finanzgericht verletze die Grundrechtsgarantie auf rechtliches Gehör, wenn es den Klägervortrag ignoriere, dass er die Hinzuschätzungen tatsächlich nicht erwirtschaften konnte. Darüber hinaus dürfe die Kassenbuchführung nicht nur aus formalem Gründen verworfen werden, es müsse vor allem die materielle Unrichtigkeit festgestellt werden. Insgesamt müsse sich das Finanzgericht mit der Frage beschäftigen, ob die Hinzuschätzungsbeträge den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen können.
Das sagt der Steueranwalt
Der Bundesfinanzhof hat die Schätzmethoden des Finanzamts verworfen und die pauschalen Hinzuschätzungen des Hessischen Finanzgerichts ebenfalls abgelehnt.
Damit erteilt der Bundesfinanzhof der Betriebsprüfermethode und den pauschalen Hinzuschätzungen des Finanzgerichts eine klare Absage.
Pauschale Hinzuschätzungen ohne Berücksichtigung der betriebsindividuellen Besonderheiten zulasten des Betriebs verbieten sich.
Kassenbücher, die Gastwirte individuell erstellen, sind zu akzeptieren, unabhängig davon, ob sie den Wünschen des Finanzamts entsprechen. Betriebsindividuelle Besonderheiten muss der Betriebsprüfer respektieren. Soweit das Finanzgericht das unhaltbare Rechenwerk des Prüfers durch eigene Pauschalschätzung zu heilen versucht, schlägt auch dieser Versuch fehl.
Schätzungen unter Missachtung des betriebsindividuellen Sachverhalts verbieten sich. Erhöhte Vorauszahlungen sind ebenso verboten wie die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, das allein dem Zweck dient, statt regulärer 4 bevorzugt 10 Jahre zu schätzen. Das soll die Existenzbedrohung und damit die Einigungsbereitschaft forcieren. Im Fokus des Finanzamts stehen vor allem Gastwirte, die Steine haben. Diesem Verwaltungshandeln wurde jetzt höchstrichterlich Einhalt geboten.
Im Ergebnis ist entscheidend, dass die weit verbreitete Praxis des Finanzamts, pauschale Hinzuschätzungen zulasten der Gastwirte vorzunehmen, Rechtsstreite wie vorliegenden provoziert. Es wäre zu begrüßen, wenn die Finanzbehörden diesem Umstand im Rahmen ihres pflichtgemäßen Amtshandelns Rechnung tragen und dem Rechtsschutzbegehren des Steuerpflichtigen zur Prozessvermeidung abhelfen. Mindestens aber ist von Vollstreckungsmaßnahmen derart offensichtlich rechtswidriger Schätzungen Abstand zu nehmen. Andernfalls setzte sich die Finanzbehörde begründeten Restitutionsklagen und Schadenersatzansprüchen aus.
Erfahren Sie mehr über das neue Urteil gegen die Schätzungen bei der Steuerprüfung in der Gastronomie. Sehen Sie unser aktuelles Video an!