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Jahresabschluss: Mehr Zeit für die Offenlegung

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • 22. Dez. 2023
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 7. Apr. 2024

Kurz vor Fristablauf am 31. Dezember 2023 gibt das Bundesamt für Justiz die Fristverlängerung bekannt


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

22. Dezember 2023

 

Das Bundesamt für Justiz verkündet in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz am 22. Dezember 2023 die lang ersehnte Nachricht:


Bis zum 2. April 2024 droht Unternehmen für noch nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse 2022 kein Ordnungsgeldverfahren.

Im Klartext bedeutet das:


  1. Die ursprüngliche Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften, die am 31. Dezember 2023 endet, wird verlängert.

  2. Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und erfüllt die Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbandes nach einer Schonfrist.

  3. Die zeitliche Entlastung soll den Kanzleien mit Arbeitsrückstau, insbesondere den kleineren und mittleren Kanzleien, helfen, die durch zusätzliche Aufgaben wie die Beantragung von Corona-Wirtschaftshilfen, Schlussabrechnungen und Grundsteuererklärungen belastet sind.


Die jetzt verkündete zeitliche Entlastung trägt dieser Tatsache endlich Rechnung.


Dem Bundesamt für Justiz ist anzuraten, zukünftig für einen Gleichlauf der Fristen zu sorgen. Denn der Termin zur Offenlegung für die Jahresabschlüsse liegt Monate vor den steuerlichen Abgabefristen. Ein Gleichlauf beider Fristen wäre ein schneller und direkter Beitrag auf dem Weg zum Bürokratieabbau in Deutschland.


 
 

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Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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