Grundsteuer: Neues Hammer Urteil im Doppelpack
- Patricia Lederer
- 4. Dez. 2023
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 7. Apr. 2024
Finanzgericht Rheinland-Pfalz äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Grundsteuer

Frankfurt am Main
04. Dezember 2023
Mit zwei bahnbrechenden Entscheidungen vom 23. November 2023 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Grundsteuer geäußert (Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23).
Die Richter monieren, dass die Steuer den Gleichheitsgrundsatz und das Grundgesetz verletzen könnte. Denn sie behandelt alle Immobilien gleich, auch wenn in der Realität erhebliche Unterschiede bestehen. Dies verstößt gegen den steuerrechtlichen Grundsatz
Gleiches muss gleich und Ungleiches muss ungleich behandelt werden
Kritikpunkt sind weiterhin die Bodenrichtwerte, die für die Grundsteuer Berechnung maßgebend sind.
Sind die Bodenrichtwerte rechtmäßig?
Sind die Gutachterausschüsse, die die Bodenrichtwerte festsetzen, unabhängig und neutral?
Das Gericht bemängelt weiter, dass Eigentümer keine Möglichkeit haben, einen möglicherweise geringeren Wert ihrer Immobilie gegenüber dem Finanzamt zu belegen.
Die Entscheidungen aus Rheinland-Pfalz sorgen bundesweit für Brisanz. Denn sie werfen fundamentale Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer auf. Das gilt für alle Grundsteuer Modelle in allen Bundesländern, sei es das Bundesmodell oder das Flächenmodell oder die spezifischen Varianten in den Bundesländern.
Eigentümern ist anzuraten, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Das gilt auch dann, wenn die Frist für den Einspruch bereits abgelaufen ist. Rechtstechnisch ist das über einen speziellen Antrag gemäß Bewertungsgesetz möglich.
Damit halten Eigentümer die Grundsteuer offen, bis in höchster Instanz die entscheidende Frage geklärt ist: Ist die neue Grundsteuer verfassungswidrig?