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Die Taxibranche steht erneut im Visier des Finanzamts

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • 16. Apr. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 31. Mai 2022

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die 1% Regelung gilt auch für Taxiunternehmer, Rabatte beim Listenpreis spielen keine Rolle.



Bundesfinanzhof

16. April 2019

 

Der bundesweite Taxistreik richtet sich gegen die Liberalisierungspläne aus dem Verkehrsministerium. Die Taxibranche sieht sich einer Fülle enger Vorschriften ausgesetzt. Dazu leistet das Steuerrecht einen nennenswerten Beitrag, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht.


Hintergrund ist die sogenannte 1 %-Regelung. Diese deckt den privaten Nutzungsanteil eines Geschäftswagens und somit auch eines Taxis ab. Berechnungsgrundlage für die 1 %-Regelung ist der sogenannte Bruttolistenpreis, also nicht der tatsächlich verhandelte und vereinbarte Preis.


Dieser Bruttolistenpreis ist für die Taxibranche speziell vereinbart. Die Autohersteller haben darin rabattierte Bruttolistenpreise für die Taxis festgelegt.


Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dieser rabattierte Bruttolistenpreis für die 1 %-Regelung steuerrechtlich nicht anzuwenden ist.


Vielmehr sind die Bruttolistenpreise entscheidend, die die Autohersteller – nicht rabattiert – für alle Verbraucher in Deutschland festgelegt haben, vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.11.2018, III R 13/16.


Ob diese Entscheidung auch in anderen Betriebsprüfungen Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.


Denn dem dort entschiedenen Verfahren war ein Prozess vor dem Finanzgericht Düsseldorf vorausgegangen, in dem die Sachverhaltsaufklärung auf eine Zeugenvernehmung beschränkt war.


Pauschalierungen und Typisierungen wie die 1 %-Regelung gemäß Bruttolistenpreis sind im Steuerrecht zwar grundsätzlich zulässig, allerdings einem strengen Gesetzesvorbehalt unterworfen.


Wesentlich Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln.


Damit verbunden ist das Gebot, die Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten. Daher sind Maßnahmen, die lediglich dem rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung zu dienen bestimmt sind, unzulässig. An diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen muss sich die Besteuerung der privaten Fahrzeugnutzung messen lassen.


Erfahren Sie mehr über die 1% Regelung für Taxiunternehmer.

Sehen Sie sich unser aktuelles Video an!



 
 

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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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