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Das Millionenschwere Trinkgeld - Neues Urteil

  • Autorenbild: Patricia Lederer
    Patricia Lederer
  • 1. März 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 7. Apr. 2024

Trinkgelder sind steuerfrei - oder nicht? Das hatte das Finanzgericht Köln zu entscheiden


Steuerbescheid Mustereinspruch

Frankfurt am Main

01. März 2024

 

In einem bemerkenswerten Fall aus der Steuerrechtspraxis wurde einem Mitarbeiter als Anerkennung für seine herausragenden Leistungen von seiner Firma ein Trinkgeld in Höhe von mehr als 1 Million Euro steuerfrei ausgezahlt. Diese ungewöhnliche Belohnung führte zu einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt, da Trinkgelder laut deutschem Einkommensteuergesetz grundsätzlich steuerfrei sind. Der Fall landete vor dem Finanzgericht in Köln, Aktenzeichen 9 K 2814/20.


Der Gerichtsprozess

Eine Firma zahlt ihrem Mitarbeiter ein enormes Trinkgeld als Dank für dessen Beitrag zum Unternehmenserfolg. Das Finanzamt sieht dies anders und fordert Steuern auf die Summe, was zu einem Gerichtsverfahren führt. Der Kern der Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob Trinkgelder, unabhängig von ihrer Höhe, steuerfrei bleiben sollten.


Das Urteil

Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Finanzamts und gegen die steuerfreie Auszahlung des Trinkgeldes. Die Richter am 9. Senat argumentierten, dass die Gesetzesintention primär darauf abzielt, geringverdienende Beschäftigte zu unterstützen, und nicht darauf, hohe Summen steuerfrei zu stellen.


Was bedeutet das Urteil?

Dieses Urteil begegnet erheblichen steuerrechtlichen Zweifeln. Denn die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist gesetzlich geregelt. Paragraf 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) besagt klipp und klar, dass Trinkgeld steuerfrei ist - unabhängig von der Höhe des Trinkgelds. Die frühere Höchstgrenze von maximal 1.224 Euro besteht seit dem Jahr 2002 bereits nicht mehr. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist also klar.


Gleichwohl argumentiert das Finanzgericht Köln mit einer Auslegung, die entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut auf die Intention des Gesetzgebers abstellt. Trinkgeld - mitsamt der Steuerfreiheit - solle dem Niedriglohnsektor vorbehalten bleiben. Denn gerade dort erfülle das steuerfreie Trinkgeld eine wichtige Einnahmenfunktion.


Aus steuerrechtlicher Sicht begegnet eine solche Auslegung erheblichen Bedenken. Denn jede Steuer darf in Deutschland nur erhoben werden, wenn sie gesetzlich geregelt ist. Diesem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird das Urteil des Finanzgerichts Köln nicht gerecht.


 
 

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Geschäftsführerin Patricia Lederer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

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